Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma DAVID Stahl- und Metallbau GmbH-Stand Mai 2019

I. Geltungsbereich

Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden Geschäftsbedingungen, sowie ergänzend die Verdingungsverordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B + C, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Die VOB, Teil B ist als Anlage beigefügt. Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B + C, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen der Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte und Folgeaufträge.

II. Angebote und Angebotsunterlagen

  1. Angebote sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist
  2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  3. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als vereinbarten Zweck benutzt werden.
  4. Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
  5. Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten, Gebäudeabdichtungen jeglicher Art- und Weise) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
  6. Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind durch den AG bzw. Bauherr kostenlos über die gesamte Vertragsdauer zur Verfügung zu stellen.
  7. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
  8. Montagen, die aus vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden müssen, sind gesondert zu vergüten.

III. Auftragserteilung

Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Das Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages

IV. Preise

  1. Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die gesondert auszuweisen ist.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren:
    • Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluß, oder
    • Lohn-, Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen, oder
    • Änderungen der Mehrwertsteuer
  3. Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.
  4. Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung (Vertragkündigung) durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund, kann der Auftragnehmer einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15% des gekündigten Auftragswertes geltend machen, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, den Beweis eines geringeren Schadens zu führen.

V. Zahlung

  1. Für alle Zahlungen gilt § 16 VOB, Teil B
  2. Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  3. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offen stehenden Forderungen fällig.
  4. Für den Fall einer Nichtzahlung trotz fälliger Rechnung ist der Auftragnehmer berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 12 Werktagen, verbunden mit einer Kündigungsandrohung, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen. Dies berechtigt den Auftragnehmer zudem, alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragsbereichen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zu stellen.

VI. Abnahme und Gefahrübergang

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B

VII. Gewährleistung und Schadenersatz

  1. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel zwei Wochen nach Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB, Teil B zu rügen.
  2. Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.
  3. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsmäßig, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen
  4. Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial, usw.) zu treffen
  5. Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche insbesondere auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Pfändung von Vorbehaltsgegenständen dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
  3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftragnehmer unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterveräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
  4. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.
  5. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
  6. Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.

IX. Gerichtsstand

Sind beide Vertragspartner Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

X. Rechtsgültigkeit

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Schreiben Sie uns!

DAVID Stahl- und Metallbau GmbH
Alle Rechte vorbehalten © DAVID Stahl- und Metallbau GmbH
Ein Unternehmen der MG GroupDAVID Stahl- und Metallbau GmbH
Kontakt